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Psychosoziale Prozessbegleitung

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Psychosoziale Prozessbegleitung

Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besondere Form der nicht-rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte.
Sie umfasst eine qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung während des gesamten Ermittlungs- und Strafverfahrens.

Die Ziele der Psychosozialen Prozessbegleitung sind

  • Reduktion der individuellen Belastung im Strafverfahren,
  • Vermeidung einer drohenden Sekundärviktimisierung,
  • Steigerung der Belastbarkeit,
  • Wiederherstellung der Aussagetüchtigkeit.

Psychosoziale Prozessbegleitung soll verletzten Zeuginnen und Zeugen Sicherheit und Orientierung vermitteln und das Verständnis der Prozesse des Strafverfahrens erleichtern.
Sie bildet eine Schnittstelle zu den sonstigen Akteuren des Strafverfahrens und der Opferhilfe. Die bestehenden Angebote der Opfer- und Zeugenbetreuung werden durch sie ergänzt.
Die Hilfe findet auf der Grundlage des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) statt.

Abgrenzung zur rechtlichen Vertretung
Psychosoziale Prozessbegleitung leistet keine rechtliche Beratung und keine Aufklärung des der Tat zu Grunde liegenden Sachverhalts. Sie wahrt stets die Neutralität gegenüber dem Strafverfahren. Ein Zeugnisverweigerungsrecht der Prozessbegleitung besteht nicht.

Wer kann die Psychosoziale Prozessbegleitung nutzen?
Seit dem 01. Januar 2017 können folgende Betroffene Anspruch auf Beiordnung einer Psychosozialen Prozessbegleitung erheben:

  • minderjährige Opfer schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten,
  • Opfer schwerer Sexual- oder Gewaltstraftaten, die ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder deren besondere Schutzbedürftigkeit eine Beiordnung erfordert.

Grundsätzlich gilt:
Verletzter ist, wer durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist (§ 406g Absatz 1 StPO).
Im Falle der Beiordnung übernimmt die Staatskasse die Kosten für die Psychosoziale Prozessbegleitung.

Wo wird die Prozessbegleitung beantragt?
Sollten die Voraussetzungen für eine Beiordnung erfüllt sein, kann der Antrag auf Beiordnung einer Psycho­sozialen Prozessbegleitung beim zuständigen Gericht gestellt werden.
Welches Gericht für die Beiordnung zuständig ist, bestimmt sich dabei nach dem Stand des Strafverfahrens (§ 406g Absatz 3 Satz 5 i. V. m. § 162 StPO):

  • Im Ermittlungsverfahren – also vor Erhebung der öffentlichen Klage – entscheidet das Amtsgericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wird sich die Zuständigkeit dabei nach dem Tatort bestimmen (§ 143 Absatz 1 GVG i. V. m. § 7 StPO; Nr. 2 Absatz 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren [RiStBV]).
  • Im Hauptverfahren entscheidet das mit der Sache befasste Gericht.


Die Auswahl der beizuordnenden Person erfolgt durch das Gericht. Die antragstellende Person hat die Möglichkeit, eine psychosoziale Prozessbegleitung ihrer Wahl vorzuschlagen.
Der Einstieg in die Psychosoziale Prozessbegleitung ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich.

Was leistet die Psychosoziale Prozessbegleitung?

Das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung umfasst optional u.a. folgende Maßnahmen:

  • Begleitung der Opfer und deren Angehöriger vor, während und nach dem Prozess,
  • Stabilisierung der Opfer zur Gewährleistung zuverlässiger Zeugenaussagen,
  • Aufklärung über die Abläufe von Strafprozessen,
  • Zusammenarbeit mit Anwälten und Nebenklage,
  • Psychosoziale Hilfestellungen,
  • Fortbildungsveranstaltungen für die MitarbeiterInnen psychosozialer Einrichtungen und Beratungsstellen.

Relevante Voraussetzungen für die Ausübung der Psychosozialen Prozessbegleitung sind:

  • einschlägige Berufsausbildung,
  • praktische Berufserfahrung,
  • spezialisierte Weiterbildung,
  • regelmäßige Fortbildungen (§ 4 PsychPbG).